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Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes

Das Regionalgesetz Nr. 9 vom 11.07.2006 und die nachfolgenden Regionalbeschlüsse vervollständigen einen sehr detaillierten Rechtsrahmen hinsichtlich der Errichtung oder Umgestaltung einer Immobilie für touristische Zwecke.
Nicht zu vergessen die AUA – die einheitliche Umweltgenehmigung!!!!

Nicht-hotelartige Beherbergungsbetriebe in den Marken

 

Die Eröffnung einer Beherbergungseinrichtung ist heute eine der gängigsten Möglichkeiten, Wohnimmobilien, historische Gebäude, ländliche Bauernhäuser und für den Tourismus bestimmte Objekte aufzuwerten. Bevor jedoch ein Bed & Breakfast, eine Zimmervermietung, ein Ferienhaus oder ein Landhaus in Betrieb genommen wird, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Immobilie mit den geltenden städtebaulichen, baurechtlichen und tourismusrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.

Die Vorschriften für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes in der Region Marken sind komplex und umfassen zahlreiche technische Aspekte: Zweckbestimmung, baurechtliche Konformität, Größenanforderungen, Sicherheit, Barrierefreiheit, Verwaltungsauflagen und Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden.

Die berufliche Erfahrung zeigt, dass die größten Schwierigkeiten nicht aus dem Verwaltungsverfahren zur Aufnahme der Tätigkeit resultieren, sondern aus der städtebaulichen Situation der Immobilie. Gebäude, die Gegenstand nicht regularisierter Erweiterungen sind, bei denen nie genehmigte Umgestaltungen der Raumaufteilung vorgenommen wurden, bei denen die Nutzungsänderung unvollständig ist oder die unter (landschaftsbezogenen, historisch-architektonischen oder hydrogeologischen) Auflagen stehen, können die Eröffnung des Betriebs ohne vorherige Regularisierung erschweren oder sogar unmöglich machen.

Aus diesem Grund sollte jedes Projekt mit einer vorläufigen technischen Prüfung beginnen, um den rechtmäßigen Zustand der Immobilie und ihre tatsächliche Eignung für den Betrieb einer Beherbergungseinrichtung festzustellen.

Welche Aktivitäten fallen unter die nicht-hoteleigenen Beherbergungsbetriebe?

Die regionalen Vorschriften regeln verschiedene Formen der Beherbergung, die jeweils durch spezifische Anforderungen und unterschiedliche Betriebsformen gekennzeichnet sind.

Zu den wichtigsten Arten gehören:

  • Bed & Breakfast (gewerbliche und nicht gewerbliche)

  • Zimmervermietungen (oder Gästehäuser)

  • Ferienhäuser und Ferienwohnungen (CAV)

  • Country House (ländliche Unterkünfte)

  • Historische Residenzen

  • Jugendherbergen und Ferienhäuser

  • Alpen- und Wanderhütten

Hinweis zu touristischen Vermietungen: Kurzzeit- oder touristische Vermietungen (rein vertraglicher Art) stellen technisch gesehen keine Beherbergungseinrichtung außerhalb des Hotelgewerbes im Sinne des Regionalgesetzes dar, unterliegen jedoch dennoch bestimmten städtebaulichen, steuerlichen und Identifikationspflichten (CIR/CIN), die eine vorherige technische Überprüfung erfordern.

Jede Kategorie weist sowohl in städtebaulicher als auch in betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht eigene Besonderheiten auf. Die korrekte Einordnung der Beherbergungsart ist daher der erste Schritt für eine korrekte Projektplanung.

Der rechtliche Rahmen

Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes in den Marken werden hauptsächlich durch das Regionalgesetz Nr. 9 vom 11. Juli 2006 (Einheitstext der regionalen Vorschriften zum Tourismus) und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen geregelt. Diese regionalen Vorschriften sind eng mit den staatlichen Bestimmungen in den Bereichen Bauwesen (D.P.R. 380/01), Sicherheit, Brandschutz, öffentliche Hygiene und öffentliche Sicherheit verzahnt.

In den letzten Jahren gab es in diesem Sektor wichtige gesetzliche Neuerungen, die darauf abzielen, die Markttransparenz zu gewährleisten und dem illegalen Betrieb entgegenzuwirken. Zu diesen zählen insbesondere:

  • Die Einführung des CIR (Regionaler Identifikationscode), der über die Plattform Istrice-Ross1000 verwaltet wird.

  • Die Verpflichtung zur Verwendung des CIN (Codice Identificativo Nazionale), des verbindlichen ministeriellen Codes, der außen an den Gebäuden anzubringen ist und für die Veröffentlichung von Anzeigen auf Online-Buchungsportalen vorgeschrieben ist.

  • Die strikte Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für Anlagen, mit besonderem Augenmerk auf Gaswarn- und Brandschutzsysteme (Feuerlöscher), die kürzlich auch auf einfachere Beherbergungsformen ausgeweitet wurden.

Die Rechtsvorschriften entwickeln sich ständig weiter und erfordern eine aktuelle Einzelfallprüfung, insbesondere wenn die Tätigkeit in bestehenden Gebäuden oder in historischen Stadtkernen und ländlichen Gebieten ausgeübt wird, die besonderen Schutzbestimmungen unterliegen.

Die Bedeutung der Vorabprüfung

Bevor Sie in den Kauf, die Sanierung oder die Einrichtung einer für die Beherbergung von Touristen bestimmten Immobilie investieren, ist es unerlässlich, Folgendes zu prüfen:

  • Die städtebauliche und bauliche Konformität (bauliche Toleranzen, rechtmäßiger Zustand).

  • Die Vereinbarkeit der Nutzungsbestimmung mit den kommunalen Raumordnungsplänen (PRG/PUG).

  • Das Vorliegen historischer, architektonischer, landschaftlicher oder umweltbezogener Auflagen.

  • Das Vorliegen spezifischer hygienisch-sanitärer und größenbezogener Anforderungen (Mindestflächen der Zimmer, Raumhöhen, Belüftungs- und Beleuchtungsverhältnisse).

  • Etwaige Maßnahmen, die zur Anpassung an die Vorschriften zur Beseitigung baulicher Barrieren erforderlich sind.

Eine vorläufige Prüfung ermöglicht es, eventuelle Probleme frühzeitig zu erkennen und Zeitpläne, Kosten sowie Genehmigungsverfahren korrekt zu planen.

Technische und fachliche Unterstützung

Das Büro bietet fachliche Beratung und technische Unterstützung bei der Planung, Legalisierung und Inbetriebnahme von Beherbergungsbetrieben außerhalb des Hotelgewerbes und begleitet den gesamten Prozess in jeder Phase:

  1. Städtebauliche und bauliche Due-Diligence-Prüfung zur Überprüfung der Rechtskonformität.

  2. Architektonische Planung zur Anpassung und Neugestaltung der Innenräume.

  3. Bauanträge zur Nachgenehmigung oder Regularisierung, sofern erforderlich.

  4. Abwicklung der Beziehungen zu Denkmalschutzbehörden und Schutzbehörden bei denkmalgeschützten Immobilien.

  5. Erstellung der technischen Unterlagen für die Einreichung der S.C.I.A. (zertifizierte Meldung des Betriebsbeginns) bei der zuständigen SUAP-Stelle.

In den entsprechenden Rubriken der Website finden Sie spezifische Informationen zu jeder Art von Beherbergungsbetrieb mit einer detaillierten Analyse der räumlichen Anforderungen, der Genehmigungsverfahren und der technischen Aspekte, die vor der Eröffnung zu berücksichtigen sind.

COUNTRY HOUSE (Landhäuser)

Gesetzliche Definition

​Gemäß Art. 21 des Regionalgesetzes der Marken Nr. 9/2006 (in der jeweils gültigen Fassung) sind Country Houses (oder ländliche Unterkünfte) Beherbergungsbetriebe, die in ländlichen Gebieten oder historischen Ortschaften von besonderem landschaftlichem und ökologischem Wert liegen. Sie bestehen aus Gebäuden, die typisch für die ländliche Architektur der Marken sind und unter Beibehaltung der traditionellen Merkmale des Gebäudes renoviert wurden, und werden unternehmerisch geführt. Sie bieten Unterkunft und gegebenenfalls Verpflegungsdienstleistungen, die Ausgabe von Speisen und Getränken sowie Freizeit-, Kultur- oder Sportaktivitäten an.

Technische Anforderungen (D.G.R. 1011/2007, Anhang A)

  • Parameter Wert und gesetzliche Anforderung

  • Einzelzimmer: Mindestfläche von 8 m²

  • Doppelzimmer: Mindestfläche von 14 m²

  • Zusätzliche Schlafplätze: Flächenerhöhung um 4 m² für jedes weitere Bett nach dem zweiten

  • Eigenes Badezimmer: Mindestens 1 Badezimmer pro 6 Schlafplätze (sofern nicht im Zimmer vorhanden). Mindestfläche 3 m², ausgestattet mit Waschbecken, WC, Bidet, Dusche oder Badewanne

Maximale Beherbergungskapazität: Maximal 25 Schlafplätze (aufgeteilt auf Zimmer oder Appartements);

Mindestraumhöhe 2,70 m für Wohnräume. Reduzierungen auf 2,40 m sind ausschließlich für Nebenräume (Badezimmer, Flure) oder bei der Sanierung bestehender Gebäude in Berggemeinden oder historischen Ortschaften zulässig, gemäß den Ausnahmeregelungen, die in den kommunalen Stadtplanungsvorschriften und den regionalen Vorschriften zur Gebäudesanierung vorgesehen sind.

Bauliche Merkmale Verpflichtung zur Wahrung und Aufwertung der traditionellen ländlichen Architektur (lokale Materialien, typische Oberflächen, Erhaltung der Bauform).

Verwaltungsverfahren und aktuelle Auflagen

  1. Überprüfung des rechtmäßigen Zustands: Vorabprüfung der städtebaulichen und baurechtlichen Ordnungsmäßigkeit des ländlichen Gebäudes und Überprüfung der Vereinbarkeit der Nutzung als Beherbergungsbetrieb mit dem Flächennutzungsplan (PRG/PUG) der Gemeinde.

  2. Einreichung der S.C.I.A.: Elektronische Übermittlung der zertifizierten Meldung über den Beginn der Tätigkeit (SCIA) an die SUAP-Stelle der zuständigen Gemeinde, ergänzt durch technische Berichte, grafische Planungsunterlagen, Nachweise zur Beseitigung baulicher Barrieren und Bescheinigungen über die Einhaltung der hygienisch-sanitären Anforderungen.

  3. Sicherheit und Brandschutz: Anpassung der Anlage an die Brandschutzvorschriften. Da es sich um eine Beherbergungseinrichtung mit einer Kapazität von höchstens 25 Betten handelt, besteht keine Verpflichtung zur Einreichung einer SCIA-Brandschutzmeldung bei der Feuerwehr (unterhalb der Schwelle gemäß D.P.R. 151/2011), jedoch ist die Einhaltung der spezifischen Brandschutzvorschriften für kleinere Beherbergungsbetriebe zwingend erforderlich, ebenso wie die Installation von Gaswarngeräten und die Bereitstellung von Feuerlöschern.

  4. Registrierung bei Istrice-Ross1000 und CIR: Akkreditierung auf der Plattform der Region Marken zur Steuerung der Touristenströme und gleichzeitige Erteilung des CIR (Regionaler Identifikationscode).

  5. Erhalt des CIN: Beantragung des CIN (Nationaler Identifikationscode) über die Interoperabilität mit der Datenbank für Beherbergungsbetriebe (BDSR) des Ministeriums für Tourismus.

  6. Aushang- und Werbepflichten: Obligatorischer Aushang des CIN außerhalb der Unterkunft und Angabe desselben in allen Anzeigen, Plakaten oder Werbeanzeigen, einschließlich Online-Buchungsportalen (OTA).

  7. Öffentliche Sicherheit und Statistik: Registrierung auf dem Portal „Alloggiati Web“ der Staatspolizei zur täglichen Meldung der Gäste (innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft) und monatliche Übermittlung der ISTAT-Statistikdaten über die regionale Plattform.

Spezifische Rechtsgrundlagen

  • Regionalgesetz der Marken vom 11. Juli 2006, Nr. 9 – Einheitstext der regionalen Vorschriften im Bereich Tourismus (Art. 21).

  • Beschluss der Regionalregierung der Marken Nr. 1011/2007 (Anhang A) – Spezifische Kriterien und technische Anforderungen für Country Houses.

  • Beschluss der Regionalregierung der Marken Nr. 193/2021 – Einrichtung des Regionalregisters und Modalitäten für die Verwaltung des CIR.

  • Art. 13-ter des Gesetzesdekrets 145/2023 (umgewandelt in Gesetz 191/2023) – Einführung des nationalen Identifikationscodes (CIN) und Sicherheitsauflagen.

MÖBLIERTE FERIENWOHNUNGEN

Gesetzliche Definition

Gemäß Art. 32 des Regionalgesetzes 9/2006 handelt es sich um möblierte Wohneinheiten, die vorübergehend an Touristen vermietet werden, ohne dass zentralisierte Versorgungsleistungen bereitgestellt werden. Die Bewirtschaftung kann gelegentlich (nicht gewerbliche Ferienvermietung) oder kontinuierlich und gewerblich erfolgen. Ab dem 2. November 2024 ist für die gewerbliche Bewirtschaftung zwingend eine SCIA beim SUAP erforderlich.

 

NEUHEIT 2024: Gewerbliche Ferienvermietungen müssen ab dem 2. November 2024 eine SCIA beim SUAP einreichen (Art. 13-ter des Gesetzesdekrets 145/2023). Nicht gewerbliche Vermietungen müssen in jedem Fall die CIN einholen und sich in der BDSR registrieren lassen.

 

Technische Anforderungen (DGR 1011/2007, Anhang A)

  • Mindestfläche 28 m² (bis zu 4 Schlafplätze)

  • Zusätzliche Fläche von +6 m² für jeden Schlafplatz über 4 hinaus

  • Badezimmer: mindestens 3 m² – Waschbecken, WC, Bidet, Dusche/Badewanne

  • Küche: Kochnische oder voll ausgestattete Küche obligatorisch

  • Einrichtung: Betten, Tisch, Stühle, Schränke, Bettwäsche

  • Installationen: Entspricht den geltenden Vorschriften (Elektrik, Wasser, Gas)

  • Belüftung/Beleuchtung: Natürliche Belüftung und Beleuchtung in allen Räumen

 

Aktuelles Verwaltungsverfahren

  1. NICHT gewerbliche Vermietung (gelegentlich): Meldung bei der Gemeinde, Eintragung in das BDSR und Beantragung der CIN.

  2. GEWERBLICHE Vermietung (dauerhafte Bewirtschaftung): Einreichung der SCIA beim SUAP der zuständigen Gemeinde (ab dem 2. November 2024 verpflichtend).

  3. Eintragung in das regionale Register für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes – Beantragung der CIR über ISTRICE.

  4. Registrierung auf dem Portal „Alloggiati Web“ der Polizeidirektion zur Meldung der Gäste.

  5. Beantragung der CIN über das BDSR – Ministerium für Tourismus. Aushang der CIN im Außenbereich und in allen Anzeigen.

  6. Steuerliche Behandlung: Kurzzeitvermietungen (Pauschalsteuer von 21 % oder 26 % ab der zweiten Immobilie) oder unternehmerische Tätigkeit mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

  7. Gegebenenfalls kommunale Kurtaxe erheben.

 

Spezifische gesetzliche Grundlagen

• Regionalgesetz der Marken vom 11. Juli 2006, Nr. 9, Art. 32 (Möblierte Ferienwohnungen)

• Beschluss des Regionalrats der Marken 1011/2007, Anhang A – Technische Anforderungen

• Beschluss der Regionalregierung Nr. 193/2021 – Regionalregister und CIR

• Gesetzesdekret 145/2023, umgewandelt in Gesetz 191/2023, Art. 13-ter – CIN und unternehmerische SCIA

• Gesetzesdekret 50/2017, umgewandelt in Gesetz 96/2017, Art. 4 – Kurzzeitvermietungen und Pauschalsteuer

FERIENWOHNUNGEN (CF)

Gesetzliche Definition

Einrichtungen, die der touristischen oder sozialen Beherbergung dienen und zu Erholungs-, Kultur- oder Urlaubszwecken genutzt werden. Sie werden unternehmerisch oder von gemeinnützigen Einrichtungen (religiöse Einrichtungen, Vereine) betrieben. Sie eignen sich für organisierte Gruppen oder Einzelgäste und bieten eine Grundausstattung sowie Mehrbettzimmer. Regelungen gemäß Regionalgesetz 9/2006 und Regionalratsbeschluss 1011/2007.

 

Technische Anforderungen (DGR 1011/2007, Anhang A)

Einzelzimmer min. 9 m²

  • Doppelzimmer min. 12–14 m²

  • Zusatzbett: +6 m²

  • Eigene oder Gemeinschaftsbäder, jeweils min. 3 m² – Waschbecken, WC, Bidet, Dusche/Badewanne

  • Gemeinschaftsräume Speisesaal/Mensa obligatorisch; voll ausgestattete Küche

  • Freizeit-/Kulturräume

  • Je nach spezifischer Nutzung

  • Mindesthöhe 2,70 m 

 

Aktuelles Verwaltungsverfahren

  1. Einreichung der SCIA beim SUAP der zuständigen Gemeinde.

  2. Technische Unterlagen sowie Gutachten der Gesundheitsbehörde (AST) und der Feuerwehr (VVF) (bei mehr als 25 Betten) beifügen.

  3. Eintragung in das regionale Register für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes – CIR über ISTRICE.

  4. Registrierung auf „Alloggiati Web“ der Polizeidirektion.

  5. Beantragung der CIN über BDSR – Ministerium für Tourismus.

  6. Einhaltung der Brandschutzvorschriften: Einrichtungen mit mehr als 25 Betten unterliegen der Brandschutz-SCIA („Tätigkeit 66“ DPR 151/2011).

 

Spezifische gesetzliche Grundlagen

• Regionalgesetz der Marken vom 11. Juli 2006, Nr. 9 – Ferienwohnungen

• DGR der Marken 1011/2007, Anhang A – Technische Anforderungen

• DGR 193/2021 – Regionales Register und CIR

• Gesetzesdekret 145/2023, umgewandelt in Gesetz 191/2023, Art. 13-ter – CIN

• Präsidialdekret Nr. 151/2011 und Ministerialdekret vom 9.4.1994, koordiniert durch das Ministerialdekret vom 14.7.2015 — Brandschutz

BED & BREAKFAST (B&B)

Gesetzliche Definition

Gemäß Art. 34 des Regionalgesetzes 9/2006 ist ein B&B eine familiengeführte Beherbergungseinrichtung, in der der Eigentümer oder ein im selben Haushalt lebendes Familienmitglied Übernachtung und Frühstück anbietet. Die Größenbeschränkung liegt in der Regel bei 6 Zimmern und 12 Betten, entsprechend den Anforderungen des DGR 1011/2007.

 

Technische Anforderungen (DGR 1011/2007, Anhang A)

PARAMETER WERT

Einzelzimmer min. 9 m²

Doppelzimmer min. 12 m²

Zusatzbett +6 m² pro Schlafplatz

Badezimmer pro Zimmer min. 3 m² – Waschbecken, WC, Bidet, Dusche/Badewanne (vorzugsweise privat)

Max. Anzahl Zimmer: 6

Maximale Bettenanzahl 12

Mindestraumhöhe 2,70 m

Frühstücksservice

Obligatorischer Gemeinschaftsbereich (Küche oder Gemeinschaftsraum)

 

Aktuelles Verwaltungsverfahren

  1. Einreichung der SCIA beim SUAP der zuständigen Gemeinde (Angabe der Zimmeranzahl, Schlafplätze, Grundrisse).

  2. Einhaltung der baurechtlichen, städtebaulichen und hygienerechtlichen Vorschriften sicherstellen (ggf. Stellungnahme der AST).

  3. Eintragung in das regionale Register für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes über ISTRICE – CIR-Nummer beantragen.

  4. Registrierung auf dem Portal „Alloggiati Web“ der Polizeidirektion zur Meldung der Gäste.

  5. Beantragen Sie die CIN über BDSR – Ministerium für Tourismus (obligatorisch ab dem 1. Januar 2025).

  6. Die CIN-Nummer außen und in allen Anzeigen anbringen.

  7. Preise und Öffnungszeiten bekanntgeben.

  8. Bei der Gemeinde prüfen, ob eine Verpflichtung zur Erhebung/Meldung der Kurtaxe besteht.

 

Spezifische gesetzliche Grundlagen

• Regionalgesetz der Marken vom 11. Juli 2006, Nr. 9, Art. 34 (Bed & Breakfast)

• Beschluss des Regionalrats der Marken Nr. 1011/2007, Anhang A – Technische Anforderungen

• Beschluss der Regionalregierung Nr. 193/2021 – Regionalregister und CIR

• Gesetzesdekret 145/2023, umgewandelt in Gesetz 191/2023, Art. 13-ter – CIN

PRIVATUNTERKUNFT

Gesetzliche Definition

Gemäß Art. 26 des Regionalgesetzes 9/2006 ist eine Zimmervermietung eine nicht-hotelierische Beherbergungseinrichtung mit höchstens 6 Zimmern und insgesamt 12 Betten, die unternehmerisch geführt wird (im Gegensatz zum B&B, das ausschließlich familiär geführt wird). Er kann im Vergleich zum B&B zusätzliche Dienstleistungen anbieten (Bettwäsche, Betreuung, Getränke usw.).

 

Technische Anforderungen (DGR 1011/2007, Anhang A)

PARAMETER WERT

Einzelzimmer min. 9 m²

Doppelzimmer min. 12 m²

Zimmer mit ≥ 3 Schlafplätzen +6 m² pro zusätzlichem Bett

Badezimmer pro Zimmer min. 3 m² – Waschbecken, WC, Bidet, Dusche/Badewanne (eigen oder gemeinsam im festgelegten Verhältnis)

Max. Anzahl Zimmer: 6

Maximale Bettenanzahl 12

Mindestraumhöhe 2,70 m

Technische Anlagen entsprechen den geltenden Vorschriften (Gesetz 37/2008 in der jeweils gültigen Fassung)

 

Aktuelles Verwaltungsverfahren

  1. Einreichung der SCIA beim SUAP der zuständigen Gemeinde zusammen mit einem technischen Bericht, Grundrissen, Flächenangaben und Angaben zu den Anlagen.

  2. Prüfungen durch AST (ehemals ASUR) und die Feuerwehr (falls zutreffend – > 25 Schlafplätze, was bei Zimmervermietungen selten vorkommt).

  3. Eintragung in das regionale Register für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes – Beantragung der CIR über ISTRICE.

  4. Registrierung auf dem Portal „Alloggiati Web“ der Polizeidirektion.

  5. Beantragung der CIN über BDSR – Ministerium für Tourismus.

  6. Die CIN-Nummer außen am Gebäude und in allen Anzeigen aushängen.

  7. Preise und Öffnungszeiten bekanntgeben; steuerliche Verpflichtungen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registrierkasse bei Zusatzleistungen).

 

Spezifische gesetzliche Grundlagen

• Regionalgesetz der Marken vom 11. Juli 2006, Nr. 9, Art. 26 (Zimmervermietung)

• Beschluss der Regionalregierung der Marken Nr. 1011/2007, Anhang A – Technische Anforderungen

• Beschluss der Regionalregierung Nr. 193/2021 – Regionalregister und CIR

• Gesetzesdekret 145/2023, umgewandelt in Gesetz 191/2023, Art. 13-ter – CIN

FERIENHÄUSER UND -WOHNUNGEN (CAV)

Gesetzliche Definition

Die CAV unterliegen Art. 27 des Regionalgesetzes 9/2006 und sind möblierte Wohneinheiten, die unternehmerisch und dauerhaft bewirtschaftet werden, im Gegensatz zu Ferienwohnungen, die gelegentlich vermietet werden können. Sie dürfen keine zentralisierten Hoteldienstleistungen anbieten, gewährleisten jedoch Mindestqualitätsstandards. Sie ermöglichen die Verwaltung mehrerer Wohneinheiten.

 

Technische Anforderungen (DGR 1011/2007, Anhang A)

  • Einzimmerwohnung: mind. 28 m² für max. 4 Schlafplätze

  • Zusätzlicher Schlafplatz über 4: +6 m²

  • Einzelzimmer: mindestens 9 m²

  • Doppelzimmer: mind. 14 m²

  • Badezimmer min. 3 m² – Waschbecken, WC, Bidet, Dusche/Badewanne

  • Küche: Kochnische oder voll ausgestattete Küche

  • Maximale Gesamtbettenzahl 25 (für alle verwalteten Einheiten)

  • Mindesthöhe 2,70 m (2,40 m ab 600 m ü. NN)

 

Aktuelles Verwaltungsverfahren

  1. Einreichung der SCIA beim SUAP der zuständigen Gemeinde unter Angabe aller Wohneinheiten, Flächen und Schlafplätze.

  2. Vollständige technische Unterlagen beifügen (Grundrisse, Bericht über die technischen Anlagen, erfüllte Anforderungen).

  3. Eintragung in das regionale Register für Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes – CIR über ISTRICE beantragen.

  4. Registrierung auf „Alloggiati Web“ der Polizeidirektion zur Meldung der Gäste.

  5. Beantragen Sie die CIN über BDSR – Ministerium für Tourismus. Bringen Sie die CIN außen und in allen Anzeigen an.

  6. Preise und Öffnungszeiten mitteilen; steuerliche Verpflichtungen und Kurtaxe.

 

Spezifische gesetzliche Grundlagen

• Regionalgesetz der Marken vom 11. Juli 2006, Nr. 9, Art. 27 (Ferienhäuser und -wohnungen)

• Beschluss der Regionalregierung der Marken Nr. 1011/2007, Anhang A – Technische Anforderungen

• DGR 193/2021 — Regionalregister und CIR

• Gesetzesdekret 145/2023, umgewandelt in Gesetz 191/2023, Art. 13-ter – CIN

ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTENDE ANFORDERUNGEN

1. Regionaler Identifikationscode (CIR) – ab 2021

Der mit dem Regionalratsbeschluss (DGR) Nr. 193 vom 22.02.2021 eingeführte CIR wird von der Region Marken an die im Regionalregister eingetragenen Beherbergungsbetriebe außerhalb des Hotelgewerbes vergeben. Um ihn zu erhalten, ist Folgendes erforderlich:

  • eine SCIA/CIA beim SUAP der zuständigen Gemeinde eingereicht zu haben;

  • sich bei der zuständigen Polizeidirektion registriert und die Zugangsdaten für „Alloggiati Web“ erhalten haben;

  • sich beim System ISTRICE/ROSS1000 zur Verwaltung der Touristenströme akkreditiert haben;

  • Preise und Öffnungszeiten mitgeteilt haben.

 

Der CIR muss in allen Werbe- und Vermarktungsanzeigen der Beherbergungseinrichtung angegeben werden.

 

2. Nationale Identifikationsnummer (CIN) – obligatorisch ab dem 1. Januar 2025

Eingeführt durch Art. 13-ter des Gesetzesdekrets 145/2023 (umgewandelt in Gesetz 191/2023), ist der CIN ein eindeutiger nationaler Code, der vom Tourismusministerium über die Datenbank für Beherbergungsbetriebe (BDSR – Portal: www.bdsr.ministeroturismo.gov.it) vergeben wird. Er ersetzt die regionalen Codes zum Zwecke der nationalen Identifizierung.

 

Er gilt für alle Beherbergungsbetriebe im Hotel- und Nicht-Hotelbereich sowie für Immobilien zur Kurzzeit- oder touristischen Vermietung

Er wird durch die Registrierung auf der BDSR-Plattform des Ministeriums für Tourismus (automatisiertes Verfahren) erhalten

Die Verpflichtung zur Aushang des CIN außerhalb des Gebäudes; Angabe in allen Anzeigen (online und offline)

Die Strafen bei fehlendem CIN liegen zwischen 800 € und 8.000 € für den Inhaber

Die Strafen für die unterlassene Anbringung reichen von 500 € bis 5.000 €

 

3. Brandschutz – aktueller Überblick

Beherbergungsbetriebe mit ≤ 25 Betten

Keine Brandschutz-SCIA erforderlich, jedoch Verpflichtung zu Sicherheitsmaßnahmen unter der Verantwortung des Betreibers

Einrichtungen mit 25–50 Betten

Vorschriften gemäß Art. 66 des Präsidialdekrets 151/2011; Ministerialdekret vom 9.4.1994, koordiniert durch das Ministerialdekret vom 14.7.2015 (vereinfachte Regelung)

Einrichtungen mit > 50 Betten

Vorschriften gemäß Artikel 66 des DPR 151/2011; Ministerialdekret vom 9.4.1994 oder alternativ gemäß der Verordnung (Ministerialdekret vom 3.8.2015)

Rauchmelder

Vorgeschrieben in allen Einrichtungen mit Gästen, auch bei < 25 Betten

Feuerlöscher

Vorgeschrieben, Anzahl und Art gemäß Brandschutzvorschriften

 

4. Meldung der Gäste – Alloggiati Web

Alle Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Personalien der Gäste innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft (bzw. innerhalb von 6 Stunden bei Übernachtungen, die sich über die Nacht erstrecken) über das Portal „Alloggiati Web“ (www.commissariatodips.it) an die zuständige Polizeidirektion zu melden. Diese Verpflichtung gilt auch für Ferienwohnungen.

 

5. Touristenströme — ISTRICE/ROSS1000

Die regionale Plattform ISTRICE (die vom nationalen System ROSS1000 gespeist wird) ist das vorgeschriebene System für die Meldung von Ankünften und Übernachtungen an die Region Marken und an das ISTAT. Die Akkreditierung ist Voraussetzung für den Erhalt des CIR. Die Daten müssen regelmäßig gemäß den regionalen Fristen übermittelt werden.

 

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