BONUS
Steuerabzüge für Renovierungsarbeiten (ab 2025)
Sanierungsbonus
Sätze und Obergrenzen
-
Jahr 2025
-
50 % der Kosten für Hauptwohnsitze
-
36 % für andere Immobilieneinheiten
-
Höchstbetrag: 96.000 € pro Immobilieneinheit
-
-
Jahre 2026 und 2027
-
36 % für Hauptwohnsitze
-
30 % für sonstige Wohnungen
-
Obergrenze unverändert: 96.000 € pro Immobilieneinheit
-
Begünstigte
Anspruch auf den Steuerabzug haben: Eigentümer, Nießbraucher, Mieter, Leihnehmer, Mitglieder von Genossenschaften, Einzelunternehmer (nicht betriebsnotwendige Immobilien), im selben Haushalt lebende Familienangehörige und Lebenspartner, die die Kosten tragen.
Förderfähige Maßnahmen
-
Beseitigung baulicher Barrieren (Rampen, Aufzüge, Lastenaufzüge)
-
Maßnahmen zur Haussicherheit (Sicherheitstüren, Gitter, Alarmanlagen, bruchsichere Scheiben)
-
Schallschutz und Verkabelung von Gebäuden
-
Installation von Photovoltaikanlagen für den Hausgebrauch
-
Erdbebensicherungsmaßnahmen und Maßnahmen zur statischen Sicherung
-
Asbestsanierung
-
Sanierung von Terrassen (Abdichtung, Bodenbeläge)
-
Honorare (Planung, Gutachten, Gebühren und Steuern)
Ausnahmen: Umzugskosten und Möbellagerung sind nicht absetzbar.
Bedingungen
-
Zahlung per Überweisung mit Verwendungszweck
-
Steuerabzug aufgeteilt in 10 jährliche Raten
-
Nicht mit dem Ecobonus für dieselben Maßnahmen kumulierbar
Neuerungen ab 2025
-
Heizkessel, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind nicht mehr steuerlich absetzbar
-
Weiterhin zulässig sind Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Mikro-KWK-Anlagen und Hybridsysteme (Wärmepumpe + integrierter Heizkessel)
Energieeinsparungsbonus (Ecobonus)
Sätze und Obergrenzen
-
Jahr 2025
-
50 % der Kosten für Hauptwohnsitze
-
36 % für andere Immobilieneinheiten
-
Aufteilung über 10 Jahre
-
-
Jahre 2026 und 2027
-
36 % für Hauptwohnsitze
-
30 % für sonstige Wohnungen
-
Aufteilung über 10 Jahre
-
Begünstigte
Zugangsberechtigte für ansässige und nicht ansässige Steuerzahler: Eigentümer, Inhaber dinglicher Rechte, Miteigentümer, Mieter, Leihnehmer und im selben Haushalt lebende Familienangehörige, die die Kosten tragen.
Förderfähige Maßnahmen
-
Dämmung von Wänden, Dächern und Fußböden, Austausch von Fenstern und Türen
-
Installation von Solarthermie-Kollektoren
-
Ersatz von Klimaanlagen durch Wärmepumpen oder geothermische Anlagen
-
Gebäudeautomationssysteme für das Energiemanagement
Ausnahmen: Austausch von Heizkesseln, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden
Ausgabenobergrenzen
Die maximale abzugsfähige Summe bleibt auf 96.000 € pro Immobilieneinheit festgelegt und gilt sowohl für den Sanierungsbonus als auch für den Ökobonus.
Kombination von Sanierungsbonus und Ecobonus
-
Für beide Bonusprogramme gelten ab 2025 gemeinsame Regeln:
-
2025 → 50 % (Hauptwohnsitz) / 36 % (sonstige Wohneinheiten)
-
2026–2027 → 36 % (Hauptwohnsitz) / 30 % (andere Immobilien)
-
Höchstbetrag: 96.000 € pro Immobilieneinheit
-
-
Um den höheren Satz in Anspruch nehmen zu können, muss die Immobilie der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen sein
-
Für Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind keine Vergünstigungen vorgesehen
